Hier finden sie eine Zusammenstellung
der anlässlich eines Immobilienerwerbs in Spanien fällig werdenden Steuern
und Zusatzkosten. Grob gerechnet belaufen sich diese gesamt auf etwas mehr als
9% des offiziellen Kaufpreises. Die tatsächliche Abwicklung aller dieser Zahlung
wird Ihnen in der Regel vom beigezogenen Rechtsanwalt abgenommen.
Aus 1. Hand:
I.V.A. (Impuesto sobre el valor
añadido): Mehrwertsteuer; Beim Kauf eines Hauses wird der spezielle Steuersatz
von 7% fällig, der auf den Hauspreis aufzuschlagen und an den Bauträger normalerweise
mit jeder Rate bezahlt wird. Beim Kauf bloß eines Grundstückes greift der normale
Steuersatz von 16%. I.A.J.D.(Impuesto sobre Actos Juridicos Documentados): Diese Steuer wird
bei der Dokumentierung juristischer Akte durch einen Notar fällig und beträgt
1 % des offiziellen Kaufpreises. Sie wird vom Käufer an die Steuerbehörde anlässlich
der Unterschriftsleistung beim Notar bezahlt.
Aus 2. Hand:
I.T.P.(Impuesto de Transmisiones
Patrimoniales) Grunderwerbssteuer; Sie wird bei einem Immobilienkauf von Privat
fällig und beträgt 7 % des offiziellen Kaufpreises. Sie wird vom Käufer an die
Steuerbehörde anlässlich der Unterschriftsleistung beim Notar bezahlt.
Bei jedem Kauf
Notarkosten: Dies ist sozusagen
der Lohn des Notars der vom Käufer direkt an das Notariat anlässlich der
Unterschriftsleistung zu leisten ist. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem
Kaufpreis. Registerkosten: Dies ist eine Zahlung die für die Eintragung ins Grundbuch
vom Käufer an das Grundbuchamt anlässlich der Eintragung zu leisten ist.
Sie liegt zwischen 0,125% (Kaufpreis 5 - 10 Mio) und 0,03% (Kaufpreis 25 - 100
Mio) des Kaufpreises. Plusvalia: (Impuesto sobre el incremento del valor de los terrenos de naturaleza
urbana): Dies ist die Steuer auf die Steigerung des Wertes von Bauland, die bei
jedem Verkauf fällig wird. Die Steuer wird anhand des Wertunterschiedes zwischen
An- und Wiederverkauf berechnet. Die Berechnung erfolgt sehr unterschiedlich und
hängt vor allem von der Länge des Zeitraumes zwischen Erwerb und Verkauf ab. Gemäß
des Gesetzes ist diese Steuer vom Verkäufer zu bezahlen. Die Zahlungspflicht wird
häufig vertraglich auf den Käufer abgewälzt. Sie ist innerhalb von 30 Tagen nach
Abschluß des öffentlichen Vertrages beim Notar an das Rathaus zu bezahlen.
Selbstverständlich stellt diese
Aufstellung nur einen sehr beschränkten Anriß des vorgetragenen Themas dar.
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