Steuern und Zusatzkosten

Hier finden sie eine Zusammenstellung der anlässlich eines Immobilienerwerbs in Spanien fällig werdenden Steuern und Zusatzkosten. Grob gerechnet belaufen sich diese gesamt auf etwas mehr als 9% des offiziellen Kaufpreises. Die tatsächliche Abwicklung aller dieser Zahlung wird Ihnen in der Regel vom beigezogenen Rechtsanwalt abgenommen.

Aus 1. Hand:

I.V.A. (Impuesto sobre el valor añadido): Mehrwertsteuer; Beim Kauf eines Hauses wird der spezielle Steuersatz von 7% fällig, der auf den Hauspreis aufzuschlagen und an den Bauträger normalerweise mit jeder Rate bezahlt wird. Beim Kauf bloß eines Grundstückes greift der normale Steuersatz von 16%.
I.A.J.D.(Impuesto sobre Actos Juridicos Documentados): Diese Steuer wird bei der Dokumentierung juristischer Akte durch einen Notar fällig und beträgt 1 % des offiziellen Kaufpreises. Sie wird vom Käufer an die Steuerbehörde anlässlich der Unterschriftsleistung beim Notar bezahlt.

Aus 2. Hand:

I.T.P.(Impuesto de Transmisiones Patrimoniales) Grunderwerbssteuer; Sie wird bei einem Immobilienkauf von Privat fällig und beträgt 7 % des offiziellen Kaufpreises. Sie wird vom Käufer an die Steuerbehörde anlässlich der Unterschriftsleistung beim Notar bezahlt.

Bei jedem Kauf

Notarkosten: Dies ist sozusagen der Lohn des Notars der vom Käufer direkt an das Notariat anlässlich der Unterschriftsleistung zu leisten ist. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Kaufpreis.
Registerkosten: Dies ist eine Zahlung die für die Eintragung ins Grundbuch vom Käufer an das Grundbuchamt anlässlich der Eintragung zu leisten ist. Sie liegt zwischen 0,125% (Kaufpreis 5 - 10 Mio) und 0,03% (Kaufpreis 25 - 100 Mio) des Kaufpreises.
Plusvalia: (Impuesto sobre el incremento del valor de los terrenos de naturaleza urbana): Dies ist die Steuer auf die Steigerung des Wertes von Bauland, die bei jedem Verkauf fällig wird. Die Steuer wird anhand des Wertunterschiedes zwischen An- und Wiederverkauf berechnet. Die Berechnung erfolgt sehr unterschiedlich und hängt vor allem von der Länge des Zeitraumes zwischen Erwerb und Verkauf ab. Gemäß des Gesetzes ist diese Steuer vom Verkäufer zu bezahlen. Die Zahlungspflicht wird häufig vertraglich auf den Käufer abgewälzt. Sie ist innerhalb von 30 Tagen nach Abschluß des öffentlichen Vertrages beim Notar an das Rathaus zu bezahlen.

Selbstverständlich stellt diese Aufstellung nur einen sehr beschränkten Anriß des vorgetragenen Themas dar. Falls Sie Fragen haben oder detailliertere Information benötigen, setzen Sie sich bitte mittels des Emailformulars auf dieser Seite mit uns in Verbindung. Dazu wählen Sie bitte den Menüpunkt  "Kontakt"   an und nutzen dort das für allgemeine Fragen vorgesehene Textfeld am Ende des Formulars.

 

 


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